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   OLG Hamburg, 07.07.2008 - 8 W 118/08   

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https://dejure.org/2008,18371
OLG Hamburg, 07.07.2008 - 8 W 118/08 (https://dejure.org/2008,18371)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2008 - 8 W 118/08 (https://dejure.org/2008,18371)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juli 2008 - 8 W 118/08 (https://dejure.org/2008,18371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kostenerstattung: Rechtsanwaltskosten nach Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung im zivilprozessualen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei Verhandlung über den auf den Kostenausspruch beschränkten Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 174
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.05.2003 - I ZB 38/02

    Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.07.2008 - 8 W 118/08
    Der Senat tritt der Ansicht des Landgerichts bei, die der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Ansicht folgt (vgl. Quellenhinweise bei BGH NJW-RR 2003, 1293, Gerold/Schmidt u.a.-Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., 2006, Anhang II RN 36).
  • BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12

    Kostenerstattung nach erfolgreichem Kostenwiderspruch im einstweiligen

    Weder die Begründung des Beschwerdegerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts geben Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG Hamburg, AGS 2011, 621, 622; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 Fn. 171; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 50; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Kostenwiderspruch"; aA Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84).
  • OLG Hamburg, 27.10.2010 - 4 W 277/10

    Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Berechnung der

    Hat die Antragsgegnerseite ihrem Verfahrensbevollmächtigten zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt, sind jene Kosten der anwaltlichen Beratung nicht erstattungsfähig, denn sie dienen nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits und sind daher nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (vgl. BGH vom 22.5.2003, NJW-RR 2003, 1293 f. - Prozessgebühr bei Kostenwiderspruch; HansOLG vom 7.7.2008 - 8 W 118/08 - MDR 2009, 174; Senat vom 19.7.2010 - 4 W 179/10).
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